Statuten des Bürgerschützenverein Bevergern e. V.

Laut der Beschlussfassung der Generalversammlung vom 29.04.2022

§ 1

Jeder unbescholtene Bürger und Bürgersohn kann sich nach vollendetem 21. Lebensjahr bei Anerkennung folgender Statuten als ordentliches Mitglied einschreiben lassen.

Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und im Beschwerdefall die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 2

Der Zweck des Schützenvereins ist es, das Schützenwesen und den Schießsport zu pflegen, sowie den Bürger-, Gemeinschafts- und Heimatgedanken zu fördern und alljährlich mindestens ein gemeinsames Fest zu feiern.

§3

Das Schützenfest sollte alljährlich gefeiert werden. Das Wochenende wird festgelegt mit dem fünften Samstag nach dem 31. Mai.

§4

Die Festordnung

Die Festversammlung findet grundsätzlich vierzehn Tage vor dem Schützenfest statt.

Einziger Tagesordnungpunkt ist das Schützenfest.

Die Terminverlegung und die Erweiterung um den einzigen Tagesordnungspunkt darf nur bei unüberbrückbaren Problemen vorgenommen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

Das Schützenfest gliedert sich in drei Abschnitte:

a) Freitag

15.30 Uhr Beginn des Familiennachmittages für die gesamte Bevölkerung auf der Vuegelrode mit Ermittlung des Kinderschützenkönig/In. Dem Kinderkönig (dessen Eltern) entstehen außer einer Königsplakette, die an der Kinderkönigskette angebracht wird  keine weiteren Kosten.

Geschossen wird mit der Laseranlage. Teilnehmen können Mädchen und Jungen im Alter von 10 – 14 Jahren. Die Mitgliedschaft der Eltern im Bürgerschützenverein ist nicht erforderlich.

17.30 Uhr Ende des Familiennachmittages.

19.00 Uhr Antreten der Schützen auf der Vuegelrode. Die Bürgerschützen treten zur Vogeltaufe mit Schützenhut an. Der Kinderkönig/In trägt den Vogel. Von dort ziehen die Schützen mit dem Kinderkönig/In und Gefolge zum Burgplatz zur Vogeltaufe. Dort gibt es für die Kinder alkoholfreie Getränke. Der gesammelte Betrag wird anteilig 1/3 für den Vogelträger und 2/3 für den König/In mit Gefolge aufgeteilt.

Anschließend geht es wieder zu Vuegelrode zurück. Dort klingt der Freitag in gemütlicher Runde aus.

b) Samstag – Hauptschützenfesttag

08.30 Uhr Schützenmesse/Schützenandacht in der Pfarrkirche.

09.15 Uhr Gemeinsames Frühstück der Bürgerschützen.

10.00 Uhr Antreten der Schützen auf dem Burgplatz, Ausholen der Fahne, Begrüßung des Oberst, Ausholen des Königs, anschließend Abmarsch zum Ehrenmal am Dorfteich mit Kranzniederlegung, danach direkter Abmarsch zur Vuegelrode , Beginn des Königschießen durch den alten König.

Nach der Ermittlung des neuen Königs erfolgt die Proklamation durch den 1. Vorsitzenden und der Abmarsch zum Trinken des Königsbier.

19.00 Uhr antreten der Bürgerschützen mit Damen auf dem Burgplatz. Ausholen des neuen Königs, Polonaise auf dem Schulhof der Antoniusgrundschule und danach Königsball.

Am Samstag, dem Hauptschützenfesttag, treten die Schützen zu allen offiziellen Veranstaltungen mit schwarzem Anzug, weißem Oberhemd, Vereinskrawatte und Schützenhut  an.

c) Sonntag

11.00 Uhr treffen der Bürgerschützen auf der Vuegelrode zum Frühschoppen und Ermittlung des neuen Flatterscheibenkönigs.

14.00 Uhr Abmarsch der Schützen von der Vuegelrode zur Aa zum Fischen.

15.00 Uhr treffen der Schützendamen auf dem Festzelt zum Kaffee.

17.00 Uhr Abmarsch der Schützen vom Fischen. Das Schützenfest klingt mit Tanz aus.

§5

Bei allen Festumzügen hat der Bürgerschützenkönig die Königskette anzulegen.

§6

Die Verwaltung des Bürgerschützenvereins obliegt dem ordnungsgemäß gewählten Vorstand. Er wird für vierJahre gewählt, unbegrenzte Wiederwahl ist möglich.

§7

Die Aufgaben des Vorstandes sind folgende:

Die Vereinsleitung liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden. Bei seiner Abwesenheit in den Händen des stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende soll den 1. Vorsitzenden in allen Vereinsangelegenheiten beratend zur Seite stehen.

Der Schriftführer führt bei jeder ordentlichen Versammlung das Protokoll. Ihm obliegt auch die Besorgung der schriftlichen Angelegenheiten des Vereins.

Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und regelt alle geldlichen Angelegenheiten des Vereins. Er zeichnet für den Kasseninhalt und Kassenführung allein verantwortlich.

§8

Die in den ersten 4 Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und über Satzungs-/Statutenänderungen.

Die Mitgliederversammlung wählt die einzelnen Vorstandsmitglieder jeweils für 4 Jahre. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Handzeichen oder auf Antrag durch Stimmzettel. Anwesende Bürgerschützen und Bürgerschützen die schriftlich ihr Einverständnis für die Wahl in ein Vereinsamt erklärt haben sind wählbar.

Die Erklärung muss dem Vorstand schriftlich vorliegen und der Versammlung verlesen werden.

§9

Der Vorstand hat dem Verein auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht vorzulegen. Auf Antrag kann hierbei aus den Statuten vorgelesen werden.

§10

Das Bürgerschützeninventar unterliegt der Obhut des 1. Vorsitzenden. Er ist für die ordentliche Aufbewahrung des gesamten Bestandes verantwortlich. Über die Ausleihung von Inventargegenständen befindet der gesamte Vorstand. Er zeichnet für ausgeliehene Gegenstände auch verantwortlich.

Bei außergewöhnlichen Ereignissen wie Brand und dergleichen haftet der 1. Vorsitzende nicht.

§11

Die Offizierwahl hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden.

Für die Dauer von 5 Jahren sind durch Handzeichen zu wählen:

  • 1 Oberst
  • 1 Adjutant
  • 1 Hauptmann

Für die Dauer von 2 Jahren sind durch Handzeichen zu wählen:

  • 1 Fähnrich
  • 2 Fahnenoffiziere

Mit vorheriger schriftlicher Zusage sind auch nicht anwesende Schützenbrüder wählbar.

Offiziere, die bei offiziellen Veranstaltungen verhindert sind, müssen für Ersatz sorgen.

§12

Bei allen Wahlen entscheidet die Stimmenmehrheit. Entfällt auf 2 Schützenbrüder die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet der versammlungsleitende Vorsitzende.

§13

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist eine Änderung der Statuten zulässig.

§14

Als Beitrag sind jährlich z. Zt. 25 € ( EURO ) zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird am Jahresanfang abgebucht. Bei Bürgern die im Laufe des Jahres in den Verein eintreten, wird der Jahresbeitrag unmittelbar nach dessen Eintritt fällig.

Wer länger als 1 Jahr mit der Bezahlung seines Jahresbeitrages im Rückstand ist, gilt als vorläufig ausgeschieden. Über die Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand, im Beschwerdefall die ordentliche Mitgliederversammlung. Wenn ein Mitglied vorübergehend ausscheidet, so muss es bei Wiederaufnahme einen Jahresbeitrag rückwirkend nachzahlen.

Die Höhe der Umlage von z. Zt. 50 € ( EURO ) wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.

§15

Nachdem der alte König den ersten Schuss auf den Vogel abgegeben hat, beginnt das allgemeine Schießen.

Es ist ferner untersagt den Schuss anders als über die aufgestellte Halterung abzugeben.

Fällt der Vogel vor 12.00 Uhr so kann der Schütze den Vogel wieder aufsetzen lassen, sofern er bereit ist am Schützenfest beim Festwirt 1 Fass Bier ( 50 Liter ) zu spendieren.

§16

Als Gäste können nur auswärtige Verwandte und Freunde eingeführt werden. Bevergerner Bürger, die kein ordentliches Mitglied sind, können nur auf Einladung des amtierenden Königs teilnehmen. Den Betrag für die Gäste legt der Vorstand fest.

§17

Nachdem der Königsschuss gefallen ist, bestimmt der neue König für seine Regentenzeit den Hofstaat aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Der neu proklamierte König hat grundsätzlich bei seinem Hause oder in einer der örtlichen Gastwirtschaften, jedoch nicht an der Vuegelrode mindestens 1 Fass Bier ( 50 Liter ) zu spendieren. Das Schenken auf der Straße ist verboten.

§18

Jedem verstorbenen Mitglied wird bei seiner Beerdigung eine Spende in Höhe von 35 Euro auf ein genanntes Konto gespendet oder per Karte zugestellt.

Außerdem nimmt eine Fahnenabordnung teil.

§19

Die große Königskette wird vom König unmittelbar nach dem Königsball an den 1. Vorsitzenden abgegeben.

Anschließend wird sie wieder in die Dauerausstellung – Schützenwesen – im Heimathaus zurückgebracht und verbleibt dort.

Beim Gelag trägt der König grundsätzlich die kleine Königskette.

Bei allen anderen Festen: Jubiläen usw., die offiziellen Charakter tragen, ist die große Königskette anzulegen.

Die Kette des Kinderkönig/In und die Schärpe/Krönchen sind bis zur Festversammlung an den Vorstand zurückzugeben.

§20

Das Ausholen und Wegbringen des Königs erfolgt bis zu den Ortsschildern.

§21

Anwärter auf den Königsschuss kann nur derjenige Schützenbruder sein, der gewillt ist seine Ehefrau, Lebensgefährtin oder Partnerin zur Königin zu nehmen.

Mitglieder, die außerhalb der politischen Gemeinde verzogen sind, können auch weiterhin dem Verein als Mitglied angehören, wenn sie den üblichen Jahresbetrag weiterhin entrichten.

Als Königsanwärter kann nur der Schützenbruder gelten, der mindestens 1 Jahr Mitglied des Bürgerschützenvereins ist und bereits ein Bürgerschützenfest mitgefeiert hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Anmeldung, der zu entrichtende Jahresbeitrag ist kein Freibrief für einjährige Mitgliedschaft.

Ab 12.00 Uhr können nur noch Schützenbrüder auf den Vogel schießen, für die diese Einschränkung nicht gilt.

§22

Das Alter für Ehrenmitglieder wird auf das 65. Lebensjahr festgelegt.

§23

Die Königin lädt um 15.00 Uhr zur Kaffeetafel für die Damen des Vereins auf das Festzelt ein. Bei sich ändernden Vorraussetzungen entscheidet der Vorstand.

Für die Richtigkeit

Der Vorstand
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner