Satzung des Bürgerschützenvereins

Bevergern e. V. in Bevergern vom 20.09.2020, eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ibbenbüren unter Nr. 346

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „ Bürgerschützenverein Bevergern e.V.“ und hat seinen Sitz in Bevergern.
  2. Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ibbenbüren unter der Nummer 346.
  3. Der Verein ist Mitglied des Heimatschützenbundes Tecklenburger Land e.V.
  4. Der Verein ist Mitgliedsverein des Vereins „ Karnevalsgemeinschaft Bevergern e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist:
    • die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage
    • die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art
    • die Durchführung eines jährlichen Schützenfestes
    • die Unterstützung des Bevergerner Karnevals
    • die Förderung und Pflege heimatlichen Brauchtums, der Geselligkeit und des Gemeinsinns
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Er verfolgt  nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch  keine sonstigen Zuwendungen. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3

Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche oder mündliche Eintrittserklärung an den Vorstand erworben, über deren Annahme die Mitgliederversammlung entscheidet.
  2. Zum Zwecke des sportlichen Schießens können Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und die Partner der Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Jedes Mitglied ist ebenfalls Mitglied des Vereins „ Karnevalsgemeinschaft Bevergern e.V.“ ohne zusätzliche Beitragszahlung, es sein denn, es erklärt ausdrücklich, diesem Verein nicht angehören zu wollen.

§ 5 Beitrag

  1. Alle Mitglieder haben den Jahresbeitrag zuzahlen. Einzige Ausnahmen sind Jugendliche, deren gesetzlicher Vertreter Mitglied des Vereins sind, sowie bei sozialen Härtefällen, die auf schriftlichen Antrag vom Vorstand geprüft werden. Sie bezahlen keinen Beitrag.
  2. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die ordentliche Mitgliederversammlung  fest. Es werden grundsätzlich volle Jahresbeiträge erhoben.
  3. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden ermahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Ermahnung können sie nach § 10 Abs. 1 ausgeschlossen werden.
  4. Scheidet ein Mitglied vorübergehend aus, so hat es bei Wiederaufnahme einen Jahresbeitrag rückwirkend zu zahlen.
  5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 6 Umlagen

Die ordentliche Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu Benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen dies untersagen, teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied über 21 Jahre besitzt aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
  3. Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen als Zuhörer teilzunehmen, soweit das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit dies zulässt.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
  2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
  3. Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 aufgeführten, sind zur Beitragszahlung verpflichtet ( § 5 ). Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 6.

§ 9 Austritte

Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 10 Ausschluss

  1. Durch Beschluss des erweiterten Vorstandes kann ein Mitglied mit 2-wöchiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    • grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse  und Anordnungen der Vereinsorgane
    • schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins
    • unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
    • Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung
    • Nichtzahlung von Umlagen nach zweimaliger Mahnung
  2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  3. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief an die zuletzt bekannte Anschrift mitzuteilen.
  4. Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Die Berufung ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten, der sie auf die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung  setzt.
  5. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 11 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind

  • der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
  • der erweiterte Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 500,00 Euro verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

§ 13 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    • dem Vorstand ( § 12 )
    • dem Schriftführer
    • dem Kassierer
    • dem Verbindungsoffizier zum Heimatschützenbund Tecklenburger Land e. V.
    • dem 1. Schießwart der Schießsportgruppe
    • dem Oberst der Offizierscorps
  2. Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Für die Wahl wird aus der Mitte der Versammlung ein Wahlleiter gewählt. Der erweiterte Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Jedes Mitglied ( § 7 Abs. 2 ) ist bei schriftlicher Einverständniserklärung wählbar. 2a. Um einen Wechselrythmus bei den Wahlen zum erweiterten Vorstand zu bekommen, werden im Jahre 2008 einmalig der 1. Vorsitzende sowie der Kassierer für 2 Jahre , der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer für 4 Jahre gewählt. 2b. Nach den Wahlen zum erweiterten Vorstand im Jahr 2008 erfolgen die regelmäßig wiederkehrenden Wahlen zum erweiterten Vorstand im 4-Jahresrythmus.
  3. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger einzusetzen.
  4. Scheidet während seiner Amtszeit der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so kann eine Nachwahl stattfinden; sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ausscheiden.
  5. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Tätigkeiten der einzelnen Mitglieder festzulegen sind.

§ 14 Sitzungen des erweiterten Vorstandes

  1. Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies unter Angabe von Gründen verlangen.
  2. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt mündlich, telefonisch oder schriftlich mindestens 3 Tage vorher an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedes. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
  3. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
  4. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.
  5. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 15 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

  1. Dem erweiterten Vorstand obliegt es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen. Er entscheidet in allen in dieser Satzung vorgesehenen Fälle und in den Fällen, in denen die Satzung eine Zuständigkeit anderer Organe nicht regelt.
  2. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in den Sitzungen des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Protokolle unterzeichnet er gemeinsam mit dem jeweils die Sitzung/Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden.
  3. Der Kassierer hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen.
  4. Der Verbindungsoffizier zum Heimatschützenbund Tecklenburger Land e. V. hält enge Verbindung und informiert den Verein über Beschlüsse und Planungen.

§ 16 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres stattfinden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung über die Internetseite des Vereins, sowie als Terminhinweis über die örtliche Tageszeitung bzw. dem BSV Infokasten zu erfolgen.
  4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
    •     Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr
    •     Entlastung des erweiterten Vorstandes
    •     Etwa anfallende Wahlen des erweiterten Vorstandes, des Offiziercorps und der Kassenprüfer
    •     Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Jahresbeiträge und etwaiger Umlagen
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen, Statutenänderungen, Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Vereinen und über die Auflösung des Vereins.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Abstimmungen erfolgen offen, Wahlen müssen auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes geheim durchgeführt werden.
  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der erweiterte Vorstand kann von sich aus die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
  2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Mitglieder muss der Vorsitzende unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 19 Kassenprüfer

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von einem Jahr 2 Kassenprüfer, denen die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt.
  2. Die Kassenprüfer geben dem erweiterten Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  3. Sie erstellen keinen Geschäfts- oder Rechenschaftsbericht.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fast.
  2. Zur Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit von mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder. Die Einladung hat spätestens 4 Wochen vorher schriftlich an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedes zu erfolgen. In der Einladung ist auf den Zweck der Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  4. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff. BGB.
  5. Mit Einwilligung des Finanzamtes kann das Vermögen an die Stadt Hörstel übertragen werden mit der Auflage, es zunächst für die Dauer von 10 Jahren treuhänderisch zu verwalten, mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen.

§ 21 Statuten

Zur Gestaltung des Schützenjahres und zur weiteren Regelung des harmonischen Vereinslebens werden auf der Grundlage der Satzung Statuten erstellt. Hierin ist insbesondere die Tradition zu würdigen.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Die Änderung der vorstehende Satzung wurde beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 19.09.2020. Sie tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. Juni 2007 außer Kraft.

48477 Hörstel-Bevergern, den 20.09.2020

Der Vorstand

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